Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.
Wird zitiert von 219 Entscheidungen zu § 33 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.12.2003 – 6 C 20.02Zitiert von 114
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 179/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 180/99Voraussetzungen der Verpflichtung zum Angebot eines entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerwG, 21.01.2004 – 6 C 1.03Zitiert von 50
- VG Köln, 13.06.2002 – 1 K 3225/01Zitiert von 6
- OVG NRW, 03.02.2003 – 13 B 2130/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.