Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 214
Nach Gewicht
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 179/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 180/99Zitiert von 17
- VG Köln, 13.06.2002 – 1 K 3225/01Zitiert von 6
- OVG NRW, 03.02.2003 – 13 B 2130/02Zitiert von 4
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2788/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.02.2002 – 13 A 4075/00Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
214 Entscheidungen zu § 33 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.